Heimatverein Neukloster e.V. - Cuxhavener Straße 112a - 21614 Buxtehude/Neukloster
Richtlinien des Heimatvereins Neukloster e.V. für die Zulassung zum Pfingstmarkt in
Neukloster (Stand: September 2009)
§ 1 Allgemeines
(1) Der Heimatverein Neukloster e.V. führt alljährlich zu Pfingsten in Neukloster auf dem
Festplatz „Pfingstmarktplatz“ ein traditionelles Volksfest durch.
(2) Der Heimatverein Neukloster e.V. – vertreten durch seinen Vorstand - bestimmt die
Zulassung der Schausteller und Marktbeschicker sowie die Platzvergabe nach eigenem
Ermessen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
§ 2 Ort, Zeit und Öffnungszeiten
(1) Das Volksfest findet auf dem Festplatz „Pfingstmarktplatz“ in der Ortschaft Neukloster der
Stadt Buxtehude statt.
(2) Das Volksfest beginnt jeweils am Samstagnachmittag vor Pfingsten und dauert bis
Pfingstmontag. Die Öffnungszeiten sind grundsätzlich:
Sonnabend:
ab: 15:00 Uhr
Sonntag:
ab: 9:00 Uhr
Montag:
ab: 11:00 Uhr
Der Markt endet grundsätzlich am Pfingstmontag um 23:00 Uhr.
(3) Die Öffnungszeiten können von dem Heimatverein nach Bedarf abweichend festgelegt
werden.
(4) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Platz von der dem
Heimatverein abweichend festgesetzt werden, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt
gemacht.
§ 3 Antrag der Beschicker
(1) Wer als Schausteller oder Marktbeschicker am Volksfest teilnehmen will, muss die
Zulassung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei dem Heimatverein beantragen, und zwar
spätestens bis zum 31. 10 des Vorjahres für Fahr- und Laufgeschäfte und bis zum 31.12. des
Vorjahres für die übrigen Geschäfte.
Die Bewerber werden nach Fahr- und Laufgeschäfte, Aussteller- und Verzehrbetriebe sowie
sonstige Schausteller und Marktbeschicker verschiedenen Branchen zugeordnet.
Die Zuordnung bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- Fahr- und Laufgeschäfte
- Schießwagen
- Verlosungen
- Verzehrbetriebe (Imbiss- und Ausschankbetriebe)
- Markt- und Verkaufsstände
(2) Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
a) die Beschreibung des betreffenden Geschäftes mit aktuellem Foto oder Prospekt,
wobei die Beschreibung folgende Angaben enthalten soll:
- Art des Geschäftes (mit Foto oder Prospekt aus neuester Zeit)
- schaustellerische Darbietung
- Größe des Geschäftes in Frontlänge, Tiefe und Höhe
(Vor- und Anbauten müssen enthalten sein)
- Bauweise (Größe, Stromanschluss usw.)
- Fahrweise/Bewegungsablauf
- Anzahl und Größe der mitgeführten Wohn- und Packwagen
- Anschlusswert in kw für Licht und Kraftstrom
- Inhalt des Angebots von Waren und Dienstleistungen
b) ein Nachweis über eine während der Veranstaltung gültigen Haftpflichtversicherung mit
ausreichender Deckung;
c) eine Kopie der gültigen Reisegewerbekarte.
(2) Der Heimatverein lässt die Bewerber im Rahmen des vorhandenen Platzangebots und
nach Maßgabe der festgelegten Zulassungskriterien durch schriftlichen Bescheid zu.
§ 4 Grundsätze für die Zulassung
(1) Über die Zulassung von Bewerbern entscheidet der Heimatverein nach sachlich
gerechtfertigten Gründen unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel des
„Pfingstmarktes“ als traditionelles Volksfest und der zur Verfügung stehenden begrenzten
Fläche des Festplatzes.
(2) Zur Sicherung des Veranstaltungserfolges sind Attraktivität, Ausgewogenheit und
Vielseitigkeit der Geschäfte und die Sicherung eines konstanten Qualitätsniveaus zu
berücksichtigen.
(3) Ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn
a) Art und Umfang seines Vergnügungsangebotes dem festgesetzten Volksfest
entspricht; auf dem Volksfest dürfen unterhaltene Tätigkeiten als Schausteller oder nach
Schaustellerart ausgeübt und Waren feilgeboten werden, die üblicherweise auf
Veranstaltungen dieser Art angeboten werden;
b) die attraktive äußere Gestaltung und ordnungsgemäße Betriebsführung nach Kenntnis
des Heimatvereins gewährleistet ist,
c) keine Untersagung nach § 70 a der Gewerbeordnung (GewO) erfolgt ist,
d) die für einen „Fliegenden Bau“ erforderliche Ausführungsgenehmigung nach der
Niedersächsischen Landesbauordnung (NBauO) vorliegt,
e) ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und
f) der Bewerber im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte ist.
(4) Der Heimatverein kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der für
das Volksfest zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Bewerber von der
Teilnahme ausschließen. Bei der Auswahl unter den Bewerbern haben die Attraktivität der
Veranstaltung und ihre Ausgewogenheit in der Besetzung der einzelnen Geschäftssparten
unter bestmöglicher Ausnutzung der Platzverhältnisse Vorrang.
(5) Jeder Bewerber kann grundsätzlich nur mit einem Geschäft zugelassen werden. Eine
Ausnahme ist dann möglich, wenn der Heimatverein an einem Geschäft, das nur in
Verbindung mit einem anderen Geschäft zu bekommen ist, besonders interessiert ist.
§ 5 Zulassung bei Überangebot
(1) Gehen – getrennt nach den einzelnen Branchen - mehr Bewerbungen ein als Standplätze
vorhanden sind, so wird über die Zulassung in der Reihenfolge nachstehender Kriterien
entschieden:
a.) Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung oder
Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können
bevorzugt berücksichtigt werden.
b.) Geschäfte, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere
Fassadenbeschaffenheit, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer Betriebsweise, ihres
Pflegezustandes oder ihres Warenangebotes für Besucher besonders attraktiv sind,
werden gegenüber anderen Bewerbungen der gleichen Branche bevorzugt.
c.) Bewerber, deren einwandfreie Betriebsführung und persönliche Zuverlässigkeit
bekannt sind, können im Einzelfall gegenüber Neubewerbern den Vorzug erhalten. Dies
gilt jedoch nur für Geschäfte, die nach Art, Umfang und Angebot entsprechend
miteinander vergleichbar sind.
(2) Bei Angeboten und Geschäften gleicher Art und gleichem Umfang können im Einzelfall
bekannte und bewährte Schausteller und Marktbeschicker (Stammbeschicker) bevorzugt
zugelassen werden.
Stammbeschicker sind bekannte und bewährte Schausteler oder Marktbeschicker, die
innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens dreimal zur gleichen Veranstaltung zugelassen
worden waren. Bei der Zulassung soll der Anteil der Bewerber, die keine Stammbeschicker
sind, in den einzelnen Geschäftssparten mindestens 20 % der regelmäßig verfügbaren Plätze
betragen.
(6) Der Heimatverein braucht einen Stammbeschicker nach dessen fünften Zulassung nicht
berücksichtigen, wenn ein Neubewerber oder ein früherer bewährter Schausteller oder
Marktbeschicker, der nicht Stammbeschicker ist, zugelassen werden soll.
Bei gleicher Attraktivität entscheidet das Los.
§ 6 Entscheidung über den Zugang zum Volksfest sowie dessen Ablehnung und
Widerruf
(1) Die Entscheidung über die Zulassung und Ablehnung des Zugangs zum Volksfest ergeht
schriftlich und wird dem Bewerber mit einfacher Post oder per Telefax oder per e-mail
übersandt.
(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen
werden. Sie berechtigt nur zum Warenverkauf oder Betrieb eines Geschäftes im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung. Für die Aufstellung von Fahrgeschäften, Apparaten oder
Automaten, die nicht von der Zulassung erfasst sind, ist eine besondere Genehmigung des
Heimatvereins erforderlich.
(3) Eine ablehnende Entscheidung soll nach Möglichkeit eine nachvollziehbare Begründung
enthalten, aus der die wesentlichen Gründe für die Ablehnung der Zulassung hervorgeht.
(4) Der Heimatverein kann die Zulassung widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund
vorliegt.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) eine behördliche Entscheidung über die Änderung der Zeit, der Öffnungszeiten und
den Platz des Volksfestes ergangen ist,
b) der Schausteller oder Marktbeschicker die Benutzungsgebühr nicht einen Monat vor
Beginn des Volksfestes entrichtet hat,
c) der Schausteller oder Marktbeschicker den zugeteilten Standplatz einem Dritten
überlässt,
d) der Schausteller oder Marktbeschicker den zugeteilten Platz nicht rechtzeitig vor
Beginn der Veranstaltung belegt,
e) bei der Gebrauchsabnahme des Geschäfts keine technische Freigabe erfolgt ist,
f) der Schausteller oder Marktbeschicker ein anderes als das zugelassene Geschäft
aufstellt oder das zugelassene Geschäft während der Veranstaltung nicht regelmäßig
betreibt oder festgelegte Auflagen nicht einhält,
g) der Schausteller oder Marktbeschicker nicht im Besitz einer erforderlichen Gestattung
und / oder Genehmigung ist,
h) dem Schausteller oder Beschicker die Teilnahme gemäß § 70 a der Gewerbeordnung
untersagt wird,
i) das Geschäft während der Veranstaltung geschlossen werden muss,
j) der Schausteller oder Marktbeschicker oder sein Beauftragter erheblich oder trotz
Abmahnung erneut gegen Bestimmungen oder Anordnungen des Heimatvereins verstößt
oder
k) der Platz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder bestimmte öffentliche
Zwecke benötigt wird.
Wird die Zulassung widerrufen, kann der Heimatverein die sofortige Räumung des
Standplatzes verlangen.
§ 7 Zuteilung des Standplatzes
(1) Die zugelassenen Bewerber haben keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten
Standplatzes. Der Heimatverein teilt ihnen den zugeteilten Standplatz sowie dessen
Frontlänge bzw. Ausmaß im Zulassungsbescheid mit.
(2) Der Schausteller oder Marktbeschicker darf kein anderes als das von dem Heimatverein
zugelassene Geschäft aufstellen.
(3) Der Schausteller oder Marktbeschicker ist nicht berechtigt, den zugeteilten Standplatz
einem Dritten zu überlassen.
(4) Die örtliche Platzeinweisung findet an dem von dem Heimatverein festgesetzten Termin
statt. Zu diesem Termin muss der Schausteller oder Marktbeschicker oder sein Vertreter
anwesend sein. Ist der Schausteller oder Marktbeschicker oder sein Vertreter bei der örtlichen
Platzeinweisung nicht anwesend oder gibt er den ihm zugewiesenen Standplatz auf, kann der
Heimatverein den Platz einem anderen Bewerber zuteilen.
(5) Aus wichtigem Grund kann der Heimatverein die Zuteilung des Standplatzes widerrufen
und / oder einen anderen Standplatz zugeweisen, ohne dass dies eine Entschädigungspflicht
auslöst.
§ 8 Zutritt
Der Heimatverein kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach
Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich
gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen Auflagen oder ergangene
Anordnung erheblich oder wiederholt verstoßen wird.
§ 9 Auf- und Abbau
(1) Der Festplatz darf frühestens acht Tage vor Beginn der Veranstaltung angefahren werden.
Mit dem Aufbau von Geschäften darf erst nach der örtlichen Platzeinweisung begonnen
werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung des Heimatvereins.
(2) Die Geschäfte (Fliegende Bauten) sind so rechtzeitig aufzubauen, dass sie spätestens bei
der 24 Stunden vor dem Beginn der Veranstaltung erfolgenden Gebrauchsabnahme
betriebsbereit sind.
(3) Vor Beendigung der Veranstaltung ist das vorzeitige Abbauen von Geschäften oder Teilen
davon ohne Genehmigung des Heimatvereins untersagt.
(4) Der Festplatz muss spätestens mit Ablauf des fünften Tages nach Beendigung der
Veranstaltung geräumt sein.
§ 10 Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen
(1) Alle Fahr- und Laufgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen sind nach den
am Tage der Veranstaltung geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Grundsätzen
so aufzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass niemand gefährdet wird.
Die bei der Platzzuteilung angegebenen Maße und die geforderten Sicherheitsabstände sind
einzuhalten.
(2) Fahrgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen, für deren Betrieb eine
besondere Erlaubnis notwendig ist, dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis in Betrieb
genommen werden.
Fahrgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen, für die als Fliegende Bauten nach
der Landesbauordnung eine Ausführungsgenehmigung erforderlich ist, dürfen nur in Betrieb
genommen werden, wenn das Prüfbuch mit einer für die Zeit des Volksfestes gültigen
Ausführungsgenehmigung vorgelegt wird, das Ergebnis der Gebrauchsabnahme im Prüfbuch
eingetragen und die Inbetriebnahme nicht untersagt ist.
Der Schausteller oder Marktbeschicker oder ein sachkundiger Vertreter hat an der
Gebrauchsabnahme teilzunehmen.
(3) Vorbauten, Stützen, Treppen, Streben etc. müssen innerhalb des zugeteilten Standplatzes
bleiben und dürfen für die Besucher keine Hindernisse bilden. Die für die Besucher
bestimmten Flächen und Wege sind von Tischen, Schirmen und sonstigen Gegenständen
freizuhalten. In begründeten Fällen kann der Heimatverein auf Antrag eine Ausnahme
zulassen. Vordächer an Fahrgeschäften sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen müssen
mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m über dem Erdboden haben. Diese Höhe darf auch
nicht durch ausgehängte Ware oder Gegenstände unterschritten werden.
(4) Fahrgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und
dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Oberfläche des Festplatzes nicht
beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Heimatvereins weder an Bäumen und deren
Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen
befestigt werden.
(5) Die Stand- bzw. Verkaufsflächeninhaber haben an ihren Verkaufsplätzen an gut sichtbarer
Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre
Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Platzinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise
anzugeben.
(6) Andere als die in Abs. 5 genannten Schilder, Beschriftungen oder Plakate sowie jede
sonstige Werbung sind nur am Geschäft oder an der Verkaufseinrichtung im üblichen Rahmen
gestattet und nur, soweit sie sich auf den Geschäftsbetrieb des Schaustellers oder
Marktbeschickers bezieht.
(7) Die Schausteller oder Marktbeschicker sind für die verkehrssichere Verlegung aller Ver-
und Entsorgungsleitungen verantwortlich.
(8) Der Anschluss an die örtliche Stromversorgung und der Stromverbrauch erfolgen auf
Kosten der Schausteller oder Marktbeschicker.
§ 11 Sauberhaltung des Festplatzes
(1) Der Festplatz, auf dem das Volksfest stattfindet, darf nicht verunreinigt werden.
(2) Die Schausteller oder Marktbeschicker sind verpflichtet, ihre Standplätze und ihre
Verkaufseinrichtungen sauber zu halten. Verpackungsmaterial und Abfälle sind zu sammeln,
mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Heimatverein kann sich zur Entsorgung der Abfälle Dritter bedienen, sofern die Abfälle
nicht vom Verursacher ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Die anfallenden Kosten können
demjenigen auferlegt werden, welcher der Vorschrift zuwider gehandelt hat.
§ 12 Aufsicht und Haftung
(1) Die Aufsicht über das Volksfest obliegt dem Heimatverein, welche auch dritte Personen mit
der Aufsicht beauftragen kann.
(2) Dem Heimatverein obliegt keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht
hinausgehende Obhuts- und / oder Überwachungspflicht. Insbesondere bei Störungen in der
Belieferung von Strom und Wasser übernimmt der Heimatverein keine Haftung. Er kann auch
nicht für dadurch entstandene Schäden oder eintretenden Verdienstausfall haftbar gemacht
werden.
(3) Der Heimatverein haftet den Schaustellern und Markbeschickern des Volksfestes nicht für
Schäden, die durch eine nicht entsprechende Benutzung des Festplatzes bzw. des Volksfest-
Geländes, seiner Anlagen und Einrichtungen oder durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
(4) Die Schausteller und Marktbeschicker haften dem Heimatverein für alle Schäden, die vom
Betrieb ihrer Fahrgeschäfte sowie Verkaufseinrichtungen oder Geschäfte ausgehen. Sie
stellen den Heimatverein insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese gegen
den Heimatverein als Veranstalter des Volksfestes geltend machen.
Der Vorstand